(bei Orchideen)
Den weltweiten Handel mit artengeschützen Tieren und Pflanzen regelt das Washingtoner Artenschutz Übereinkommen, die "Convention on International Trade in Endangered Speciesof Wild Fauna and Flora"
Die Konvention gibt in ihren Anhängen I, II und III den jeweiligen weltweiten Schutzstatus bekannt.
Nach Stand vom 12. Juni 2013 sind in
Anhang I
Aerangis ellisii
Dendrobium cruentum
Laelia jongheana und lobata
Paphiopedilum ssp.
Peristeria elata
Phragmipedium ssp.
Renanthera imschootiana
Anhang II
alle weiteren ORCHIDACEAE spp. (Except the
species included in Appendix I)
aufgeführt!
weblink: http://www.cites.org/eng/app/appendices.php
Alle EU-Staaten haben seit dem 1. 1. 1984 das WAA verbindlich in ihren Gesetzen umgesetzt.
Die aktuell (seit 1.6.1997) geltende Rechtslage
deutschen wie europäischen Artenschutzes in
Bezug auf die Haltung bzw. Kultur von Orchideen stellt sich wie
folgt dar:
EG-Verordnung 709/2010 [EG]
Anhang: A
FFH Richtlinie EG 2006/105 [FFH]
Anhang: II
FFH Richtlinie EG 2006/105 [FFH]
Anhang: IV
Bundesnaturschutzgesetz
ggf. Landes- und Gemeindeordnungen
Namentlich genannte und besonders geschützte Orchideen sind:
1. Orchideen des Anhanges A
Aerangis ellisii (I)
Cephalanthera cucullata(II) Kretisches Waldvöglein
Cypripedium calceolus(II) Echter Frauenschuh
Dendrobium cruentum (I)
Goodyera macrophylla(II)
Großblättriges Netzblatt
Laelia
jongheana (I)
Laelia lobata
(I)
Liparis loeselii(II)
Sumpf-Glanzkraut
Ophrys argolica(II)
Argolische Ragwurz
Ophrys lunulata(II)
Halbmond-Ragwurz
Orchis scopulorum(II) Klippen-Knabenkraut
Paphiopedilum spp. (I) Tropische Asiatische Frauenschuhorchideen
Peristeria elata (I)
Phragmipedium spp. (I) Tropische Amerikanische Frauenschuhorchideen
Renanthera
imschootiana (I)
Spiranthes aestivalis(II)
In Klammern findet sich der WAA-Schutzstatus
2. Orchideen des Anhanges B
Zu dieser Kategorie gehören alle Spezies die
nicht in Anhang A gelistet sind!
Kultur und Haltung von diesen Orchideen sind
nur erlaubt wenn der Halter den legalen
Besitz nachweisen kann. Dies ist
nicht zwingend an die sogenannte CITES-Bescheinigung
gebunden sondern kann durch geeignete andere
Beweise erbracht werden.
Hier sind insbesondere schriftliche
Rechnungen eines Verkäufers/Händlers innerhalb
der EU mit den Namen und Stückzahlen der
gekauften Orchideen zu nennen. (Die
Voraussetzungen des Art. 26 VO (EG) Nr. 939/97
müssen erfüllt werden.)
Bezieht man Orchideen von Verkäufern/Händlern
außerhalb der EU muss man vorher
eine Einfuhrgenehmigung beim Bundesamt für
Naturschutz, Konstantinstraße 110, 53179 Bonn beantragen.
Denen gleichgestellt sind alle in den "FFH-Richtlinien"
RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai 1992
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)
Stand 01.01.2007
Orchideen des
ANHANG II
TIER- UND PFLANZENARTEN VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE, FÜR DEREN ERHALTUNG BESONDERE
SCHUTZGEBIETE AUSGEWIESEN WERDEN MÜSSEN
(Anhang II ist eine Ergänzung des Anhangs I)
Anacamptis urvilleana Sommier et Caruana Gatto
Calypso bulbosa L.
* Cephalanthera cucullata Boiss. & Heldr.
Cypripedium calceolus L.
Dactylorhiza kalopissii E.Nelson
Gymnigritella runei Teppner & Klein
Himantoglossum adriaticum Baumann
Himantoglossum caprinum (Bieb.) V.Koch
Liparis loeselii (L.) Rich.
* Ophrys kotschyi H.Fleischm. et Soo
* Ophrys lunulata Parl.
Ophrys melitensis (Salkowski) J et P Devillers-Terschuren
Platanthera obtusata (Pursh) subsp. oligantha (Turez.) Hulten
Ein vor der Artenbezeichnung stehendes * bedeutet, dass diese Art eine prioritäre Art ist.
ANHANG IV
STRENG ZU SCHÜTZENDE TIER- UND PFLANZENARTEN VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE
ORCHIDACEAE
Ophrys argolica Fleischm.
Orchis scopulorum Simsmerh.
Spiranthes aestivalis (Poiret) L. C. M. Richard und
Goodyera macrophylla Lowe
Diese, namentlich oben genannten Orchideen zu besitzen ist gemäß § 44 (2) 1.2. BNatSchG grundsätzlich verboten ebenso wie sie zu verkaufen zu tauschen etc.
Sich nicht daran zu halten bedeutet gemäß § 69 (3) 21. BNatSchGzumindest eine Ordnungswidrigkeit oder beim Erfüllen weiterer Kriterien eine Straftat gemäß § 71 (2) BNatSchG.
Ausgenommen sind lediglich nach § 45 BNatSchG die Orchideen die rechtmäßig z. B. künstlich vermehrt wurden. Die Ausnahmen nach § 45 BNatSchG müssen zwingend gemäß § 46 BNatSchG in Verbindung mit (EG) Nr. 338/97 Artikel 8 der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen werden; diese kann dann eine Ausnahmegenehmigung von § 44 BNatSchG erteilen. D. h. eine behördliche Genehmigung zur Haltung etc. ist möglich, bedarf aber der behördlichen Kontrolle!
Für die oben genannten Arten besteht also weiterhin eine sogenannte CITES-PFLICHT (Muster).
(oder eine andere amtlich gesiegelte Bescheinigung, die Art der Bescheinigung ist der ausstellenden Behörde freigestellt)
Diese Bescheinigung(-en) (kostenpflichtig) wird nur bei künstlich vermehrten Pflanzen von der zuständigen Behörde
ausgestellt und muss zwingend zusammen mit der/den Pflanze(n) vorhanden sein bzw. weitergegeben werden!
Importe und Exporte werden ähnlich gehandhabt.
Zuständig ist hier allein das
Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstraße 110, 53179 Bonn
Um diese Bescheinigung (kostenpflichtig!) zu bekommen, muss die
legale Vermehrung,
Kultur, Haltung oder Naturentnahme der Orchideen im
Herkunftsland durch eine
entsprechende amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
Danach reichen Einfuhrgenehmigung und Rechnung aus,
die Legalität des Besitzes
nachzuweisen.
Die Erfahrung zeigt ferner, dass das BfN keine Einfuhrgenehmigung bei Wildentnahmen zu kommerziellen oder reinen Kulturzwecken erteilt!
Allgemeine Zuständigkeiten für den Artenschutz
Gemäß Verzeichnis der
Vollzugsbehörden (CITES-Erteilung und allgemeine
Aufsichtsbehörde)
im Sinne des Artikels IX Abs. 1 WAA und gemäß Artikel 7
Verordnung EWG 3626/82 sind in
den Bundesländern jeweils zuständig:
Originalquelle - http://ec.europa.eu/environment/cites/pdf/list_authorities.pdf
Baden-Württemberg Regierungspräsidien in Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen
Bayern Landratsämter bzw. Städte
Berlin Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Bremen Der Senator für Umweltschutz der Freien und Hansestadt Bremen
Hamburg Umweltbehörde
Hessen Regierungspräsidien in Darmstadt, Kassel und Gießen
Niedersachsen Niedersächsisches Landesverwaltungsamt
Nordrhein-Westfalen Städte und Kreise
Rheinland-Pfalz Städte und Kreise
Saarland Minister für Umwelt, Raumordnung und Bauwesen
Schleswig-Holstein Landesamt für Naturschutz und Landespflege
Brandenburg Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV )
Mecklenburg/Vorpommern Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte (untere Naturschutzbehörden),
oder die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden.
Sachsen/Anhalt Landesverwaltungsamt Dessauer Straße 70, 06118 Halle (Saale)
Thüringen Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
Sachsen Landratsämter und kreisfreien Städte
Im Zweifelsfall benutzen Sie bitte den link der Originalquelle!
Da alle Gesetze und Verordnungen ständigem Wandel unterliegen,
informieren Sie sich bitte regelmäßig auf der Internetseite des
Bundesamtes für Naturschutz
Ob und wie eine Art geschützt ist klärt man sicher auf
Quellen und Auszüge der Internetseite des Bundesamtes
für Naturschutz
Der Kauf besonders geschützter Pflanzen ohne die nötigen amtlichen Bescheinigungen ist zumindest eine Ordnungswidrigkeit!
Ein legaler Handel oder Tausch ist nur möglich, wenn eine amtlich gesiegelte Bescheinigung über die Legalität der Pflanzen vorliegt und zusammen mit den Pflanzen übergeben wird.
Zusätzlich sollte im Falle des Verkaufes/Kaufes eine Rechnung mit der genauen Benamung der Pflanzen (keine Additionsstreifen oder Ähnliches) beim neuen Eigentümer vorhanden sein.
Die Zusammenfassung der derzeitigen Rechtslage im
Artenschutz
wurde von mir nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.
Eine Gewähr für die Richtigkeit kann ich jedoch nicht
übernehmen!
Stand 1.8.2013
Kommentar:
Haben Sie die Artenschutzgesetze beachtet, können Sie anderen Enthusiasten ruhigen Gewissens Ihre Kulturerfolge präsentieren ohne ein schlechtes Gewissen (oder gar eine Anzeige!) zu riskieren!
Der fortlaufende Handel im Internet und hier besonders in Auktionshäusern wie z. B. ebay.de spottet artenschutzrechtlich jeglicher Beschreibung.
Besonders geschützte Arten werden ohne jegliche Bescheinigung angeboten und gekauft, was von Amts wegen (auf alle Anbieter trifft der § 71 (2) BNatSchGzu) ohne eigentliche schriftliche Anzeige strafrechtlich zu verfolgen ist, da es sich um öffentliche für Jedermann zugängliche Verkäufe handelt.
Auch beim Verkauf/Kauf von Orchideen des Anhangs B, bei denen selten bis nie die Benamung korrekt ist (wie will ein Verkäufer die künstliche Vermehrung nachweisen, wenn er nicht einmal den Namen der Pflanze kennt?) kann es sich nicht um legale Vermehrungen handeln.
Nach meiner Erfahrung handelt es sich bei den meisten "Privatanbietern" und einigen "Profis" samt und sonders um Spatenbotaniker und/oder Schwarzhändlern die ihren Urlaub und anderen Luxus refinanzieren wollen!
Interessant wären in diesem Zusammenhang sicherlich auch die Meinungen der Finanzverwaltungen und Gewerbeaufsichtsämter bezüglich der Gewinnabsicht beim Verkauf!
Der geneigte Schnäppchenjäger ist ein willfähriges Opfer der selbst eine Ordnungswidrigkeit begeht, die bis zur Beschlagnahme der illegal erworbenen Pflanze führen kann!
Zu weiteren
Artikeln:
· Asymbiotische
Aussaat und Entwicklung von Limodorum...
· Bemerkungen zur
Orchideenflora auf Samos
· Bestimmungshilfe für Moor-Dactylorhizen
· Bilder
· Keimfähigkeit in
Abhängigkeit...
· Cephalanthera rubra: Die
bevorzugte Vermehrung in vivo und in vitro
· Schädlinge und
Schädlingsbekämpfung