Artenschutz

(bei Orchideen)

Den weltweiten Handel mit artengeschützen Tieren und Pflanzen regelt das Washingtoner Artenschutz Übereinkommen, die "Convention on International Trade in Endangered Speciesof Wild Fauna and Flora"

Die Konvention gibt in ihren Anhängen I, II und III den jeweiligen weltweiten Schutzstatus bekannt.

Nach Stand vom 12. Juni 2013 sind in

Anhang I

Aerangis ellisii

Dendrobium cruentum

Laelia jongheana und lobata

Paphiopedilum ssp.

Peristeria elata

Phragmipedium ssp.

Renanthera imschootiana

Anhang II

alle weiteren ORCHIDACEAE spp. (Except the species included in Appendix I)

 

aufgeführt!

weblink: http://www.cites.org/eng/app/appendices.php

 

Alle EU-Staaten haben seit dem 1. 1. 1984 das WAA verbindlich in ihren Gesetzen umgesetzt.

 

 

Die aktuell (seit 1.6.1997) geltende Rechtslage deutschen wie europäischen Artenschutzes in
Bezug auf die Haltung bzw. Kultur von Orchideen stellt sich wie folgt dar:

 

EG-Verordnung 709/2010 [EG]
Anhang: A

 

FFH Richtlinie EG 2006/105 [FFH]
Anhang: II

 

FFH Richtlinie EG 2006/105 [FFH]
Anhang: IV

 

Bundesnaturschutzgesetz

 

ggf. Landes- und Gemeindeordnungen  

 

 

    Namentlich genannte und besonders geschützte Orchideen sind:

 

1. Orchideen des Anhanges A
 

   Aerangis ellisii (I)

   Cephalanthera cucullata(II) Kretisches Waldvöglein

   Cypripedium calceolus(II) Echter Frauenschuh

   Dendrobium cruentum (I)

   Goodyera macrophylla(II) Großblättriges Netzblatt

   Laelia jongheana (I)

   Laelia lobata (I)

   Liparis loeselii(II) Sumpf-Glanzkraut

   Ophrys argolica(II) Argolische Ragwurz

   Ophrys lunulata(II) Halbmond-Ragwurz

   Orchis scopulorum(II) Klippen-Knabenkraut

   Paphiopedilum spp. (I) Tropische Asiatische Frauenschuhorchideen

   Peristeria elata (I)

   Phragmipedium spp. (I) Tropische Amerikanische Frauenschuhorchideen

   Renanthera imschootiana (I)

   Spiranthes aestivalis(II)

 

  In Klammern findet sich der WAA-Schutzstatus

 

2. Orchideen des Anhanges B
    Zu dieser Kategorie gehören alle Spezies die nicht in Anhang A gelistet sind!
    Kultur und Haltung von diesen Orchideen sind nur erlaubt wenn der Halter den  legalen
    Besitz nachweisen  kann.  Dies ist nicht zwingend an die sogenannte CITES-Bescheinigung
    gebunden sondern kann durch geeignete andere Beweise erbracht werden.
    Hier sind insbesondere  schriftliche  Rechnungen eines Verkäufers/Händlers  innerhalb
    der EU mit den Namen und Stückzahlen der gekauften Orchideen zu nennen. (Die
    Voraussetzungen des Art. 26 VO (EG) Nr. 939/97 müssen erfüllt werden.)
    Bezieht man Orchideen von Verkäufern/Händlern außerhalb der EU  muss man  vorher
    eine Einfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstraße 110, 53179 Bonn beantragen.

 

 

Denen gleichgestellt sind alle in den "FFH-Richtlinien"

 

RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai 1992

zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen

(ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)

Stand 01.01.2007

 

Orchideen des

ANHANG II

 

TIER- UND PFLANZENARTEN VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE, FÜR DEREN ERHALTUNG BESONDERE

SCHUTZGEBIETE AUSGEWIESEN WERDEN MÜSSEN

(Anhang II ist eine Ergänzung des Anhangs I)

 

Anacamptis urvilleana Sommier et Caruana Gatto

Calypso bulbosa L.

* Cephalanthera cucullata Boiss. & Heldr.

Cypripedium calceolus L.

Dactylorhiza kalopissii E.Nelson

Gymnigritella runei Teppner & Klein

Himantoglossum adriaticum Baumann

Himantoglossum caprinum (Bieb.) V.Koch

Liparis loeselii (L.) Rich.

* Ophrys kotschyi H.Fleischm. et Soo

* Ophrys lunulata Parl.

Ophrys melitensis (Salkowski) J et P Devillers-Terschuren

Platanthera obtusata (Pursh) subsp. oligantha (Turez.) Hulten

 

Ein vor der Artenbezeichnung stehendes „*“ bedeutet, dass diese Art eine prioritäre Art ist.

 

ANHANG IV

 

STRENG ZU SCHÜTZENDE TIER- UND PFLANZENARTEN VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE

ORCHIDACEAE

Ophrys argolica Fleischm.

Orchis scopulorum Simsmerh.

Spiranthes aestivalis (Poiret) L. C. M. Richard und

Goodyera macrophylla Lowe

 

 

Diese, namentlich oben genannten Orchideen zu besitzen ist gemäß § 44 (2) 1.2. BNatSchG grundsätzlich verboten  ebenso wie sie zu verkaufen zu tauschen etc.

 

Sich nicht daran zu halten bedeutet gemäß § 69 (3) 21. BNatSchGzumindest eine Ordnungswidrigkeit oder beim Erfüllen weiterer Kriterien eine Straftat gemäß § 71 (2) BNatSchG.

 

Ausgenommen sind lediglich nach § 45 BNatSchG die Orchideen die rechtmäßig z. B. künstlich vermehrt wurden. Die Ausnahmen nach  § 45 BNatSchG müssen zwingend gemäß § 46 BNatSchG in Verbindung mit (EG) Nr. 338/97 Artikel 8 der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen werden; diese kann dann eine Ausnahmegenehmigung von § 44 BNatSchG erteilen. D. h. eine behördliche Genehmigung zur Haltung etc. ist möglich, bedarf aber der behördlichen Kontrolle!

 

Für die oben genannten Arten besteht also weiterhin eine sogenannte  CITES-PFLICHT   (Muster).

(oder eine andere amtlich gesiegelte Bescheinigung, die Art der Bescheinigung ist der ausstellenden Behörde freigestellt)

 

Diese  Bescheinigung(-en) (kostenpflichtig) wird nur bei künstlich vermehrten Pflanzen von der zuständigen Behörde

ausgestellt und muss zwingend zusammen mit der/den Pflanze(n) vorhanden sein bzw. weitergegeben werden!

 

Importe und Exporte  werden ähnlich gehandhabt.

Zuständig ist hier allein das


                 Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstraße 110, 53179 Bonn


Um diese Bescheinigung (kostenpflichtig!) zu bekommen, muss die legale Vermehrung,
Kultur, Haltung oder Naturentnahme der Orchideen im  Herkunftsland   durch eine
entsprechende amtliche Bescheinigung nachgewiesen  werden.
Danach reichen  Einfuhrgenehmigung und Rechnung  aus, die Legalität des Besitzes
nachzuweisen.

 

Die Erfahrung zeigt ferner, dass das BfN keine Einfuhrgenehmigung bei Wildentnahmen zu kommerziellen oder reinen Kulturzwecken erteilt!

 

 

 

Allgemeine Zuständigkeiten für den Artenschutz

Gemäß Verzeichnis der Vollzugsbehörden (CITES-Erteilung und allgemeine Aufsichtsbehörde)
im Sinne des Artikels IX  Abs. 1 WAA und gemäß Artikel 7 Verordnung EWG 3626/82 sind in
den Bundesländern jeweils zuständig:

 

Originalquelle - http://ec.europa.eu/environment/cites/pdf/list_authorities.pdf

 

         Baden-Württemberg                Regierungspräsidien in Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen

         Bayern                                      Landratsämter bzw. Städte

         Berlin                                       Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz

         Bremen                                    Der Senator für Umweltschutz der Freien und  Hansestadt Bremen

         Hamburg                                  Umweltbehörde

         Hessen                                      Regierungspräsidien in Darmstadt, Kassel und Gießen

         Niedersachsen                          Niedersächsisches Landesverwaltungsamt

         Nordrhein-Westfalen               Städte und Kreise

         Rheinland-Pfalz                       Städte und Kreise

         Saarland                                   Minister für Umwelt, Raumordnung und Bauwesen

         Schleswig-Holstein                  Landesamt für Naturschutz und Landespflege

         Brandenburg                            Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV )

         Mecklenburg/Vorpommern     Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte (untere Naturschutzbehörden),

                                                          oder die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden.

         Sachsen/Anhalt                        Landesverwaltungsamt Dessauer Straße 70, 06118 Halle (Saale)

         Thüringen                                Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte

         Sachsen                                    Landratsämter und kreisfreien Städte

 

Im Zweifelsfall benutzen Sie bitte den link der Originalquelle!

 

         
Da alle Gesetze und Verordnungen ständigem Wandel unterliegen, informieren Sie sich bitte regelmäßig auf der Internetseite des

 

Bundesamtes für Naturschutz

http://www.bfn.de

 

 

Ob und wie eine Art geschützt ist klärt man sicher auf

 

 

http://www.wisia.de

 

Quellen und Auszüge der Internetseite des Bundesamtes für Naturschutz

 

 

 

 

     Der Verkauf besonders geschützter Pflanzen ohne den Nachweis der Berechtigung hierzu ist strafbar!

 

Der Kauf besonders geschützter Pflanzen ohne die nötigen amtlichen Bescheinigungen ist zumindest eine Ordnungswidrigkeit!

 

Ein legaler Handel oder Tausch ist nur möglich, wenn eine amtlich gesiegelte Bescheinigung über die Legalität der Pflanzen vorliegt und zusammen mit den Pflanzen übergeben wird.

 

Zusätzlich sollte im Falle des Verkaufes/Kaufes eine Rechnung mit der genauen Benamung der Pflanzen (keine Additionsstreifen oder Ähnliches) beim neuen  Eigentümer vorhanden sein.

 

Die Zusammenfassung der derzeitigen Rechtslage im Artenschutz

wurde von mir nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.

Eine Gewähr für die Richtigkeit kann ich jedoch nicht übernehmen!

Stand 1.8.2013

 

 

Kommentar:

 

Haben Sie die Artenschutzgesetze beachtet, können Sie anderen Enthusiasten  ruhigen Gewissens Ihre Kulturerfolge präsentieren ohne ein schlechtes Gewissen (oder gar eine Anzeige!) zu riskieren!

 

Der fortlaufende Handel im Internet und hier besonders in Auktionshäusern wie z. B. ebay.de spottet artenschutzrechtlich jeglicher Beschreibung.

Besonders geschützte Arten werden ohne jegliche Bescheinigung angeboten und gekauft, was von Amts wegen (auf alle Anbieter trifft der § 71 (2) BNatSchGzu) ohne eigentliche schriftliche Anzeige strafrechtlich zu verfolgen ist, da es sich um öffentliche für Jedermann zugängliche Verkäufe handelt.

 

Auch beim Verkauf/Kauf von Orchideen des Anhangs B, bei denen selten bis nie die Benamung korrekt ist (wie will ein Verkäufer die künstliche Vermehrung nachweisen, wenn er nicht einmal den Namen der Pflanze kennt?) kann es sich nicht um legale Vermehrungen handeln.

 

Nach meiner Erfahrung handelt es sich bei den meisten "Privatanbietern" und einigen "Profis" samt und sonders um Spatenbotaniker und/oder Schwarzhändlern die ihren Urlaub und anderen Luxus refinanzieren wollen!

 

Interessant wären in diesem Zusammenhang sicherlich auch die Meinungen der Finanzverwaltungen und Gewerbeaufsichtsämter bezüglich der Gewinnabsicht beim Verkauf!

 

Der geneigte Schnäppchenjäger ist ein willfähriges Opfer der selbst eine Ordnungswidrigkeit begeht, die bis zur Beschlagnahme der illegal erworbenen Pflanze führen kann!

 

 

 

 

Zu weiteren Artikeln:

·       STARTSEITE

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